Antrag auf Überlassung von städtischen Schulräumen
Amt für Jugend, Bildung, Integration und Sport, Abt. Schulen
Josefsgasse 7
78050 Villingen-Schwenningen
Eine Nutzung von Räumen an städtischen Schulen außerhalb des Schulbetriebes, kann bei der Stadt Villingen-Schwenningen als Schulträger beantragt werden.
Voraussetzungen
Grundsätzlich müssen die beantragten Nutzungen einen "gemeinnützigen Charakter" haben; die Nutzung für private Veranstaltungen wie Geburtstage, Taufen, etc. ist nicht vorgesehen.
Ablauf
Mit allen Nutzern ist für jede Überlassung eine Nutzungsvereinbarung zu schließen. Hier ist grundsätzlich ein Verantwortlicher zu benennen. Die Nutzungsvereinbarung wird in zweifacher Fertigung ausgestellt. Der Nutzer erhält nach Gegenzeichnung eine genehmigte Ausfertigung.
Das Amt für Jugend, Bildung, Integration und Sport bezieht die jeweilige Schulleitung sowie das Amt für Gebäudewirtschaft und Hochbau in die Entscheidung mit ein. Beide erhalten eine Mehrfertigung der abgeschlossenen Nutzungsvereinbarung.
Unterlagen
keine
Fristen
Der Antrag ist beim Amt für Jugend, Bildung, Integration und Sport spätestens zwei Wochen vor der Nutzung, zu beantragen.
Kosten
Für die Überlassung von Räumen in städtischen Schulen zur Nutzung durch Dritte wird ein Nutzungsentgelt erhoben. Das Nutzungsentgelt beträgt aktuell 19 € / Stunde.
Dieses wurde am 18.10.2017 im Gemeinderat der Stadt Villingen-Schwenningen beschlossen (Beschlussvorlage 1505).
Kostenfreie Nutzung Schulräumen:
Die kostenfreie Nutzung ist für Schulen, Volkshochschule, städtische Dienststellen, Lehrerfortbildungen, Kirchen und Hilfsorganisationen möglich. Für muttersprachlichen Ergänzungsunterricht werden für die Überlassung von Schulräumen entsprechend der Regelungen in den Verwaltungsvorschriften des Kultusministeriums "Grundsätze zum Unterricht für Kinder und Jugendliche mit Sprachförderbedarf (...)" vom 01.08.2008 ebenfalls keine Gebühren erhoben. Eine kostenfreie Nutzung wird zusätzlich für gemeinnützige und kulturelle Vereine, die Förderung und Integration von Kindern und Jugendlichen, Kooperationspartner der Schulen, den Gesamtelternbeirat, Schulfördervereine, Personalveranstaltungen der Schulen und zur Traditionspflege ehemaliger SchülerInnen ermöglicht.
Sonstiges
Eine Nutzung innerhalb der Schulferien ist grundsätzlich nicht gestattet.